| Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Miete von Sälen und Sitzungszimmern im Volkshaus Zürich |
|
|
|
(OHNE THEATERSAAL)
Als integrierter Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die Reservationsbestätigung. Die Beginn- und Endzeiten gemäss Reservationsbestätigung sind verbindlich.
2. Preise Gemäss der am Veranstaltungsdatum gültigen Preisliste.
3. Annullation Bei Annullation durch den Mieter, werden Annullationskosten (Umtriebs- und Mietausfallsentschädigung) gemäss nachfolgender Aufstellung in Rechnung gestellt:
3.1. Annullation von Sälen
3.2. Annullation von Sitzungszimmern
4. Personal Den Anordnungen des Personals der Volkshausstiftung ist Folge zu leisten.
5. Konsumation Das Restaurant Volkshaus besitzt das exklusive Bewirtungsrecht für alle Veranstaltungen. (Tel: 044 245 85 58, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. )
6. Sicherheitsvorschriften gemäss „Preisliste Säle und Sitzungszimmer“.
7. Rauchverbot Das Rauchen ist in allen Räumen verboten. Der Mieter ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich und haftet bei Verstössen, auch von Drittpersonen.
8. Schäden Der Mieter haftet in jedem Fall für Schäden, die an Räumen, Einrichtungen, Mobiliar und Umschwung entstehen. Bei gemieteten technischen Geräten ist der Mieter verpflichtet, dem zuständigen Saalwart/Techniker defekte oder fehlende Geräte zu melden.
9. Reinigungsarbeiten Im Mietpreis ist die Reinigung inbegriffen. Fallen infolge ausserordentlicher Verschmutzung Spezialreinigungen an, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
10. Bewilligungen Der Mieter hat allfällige Spezialbewilligungen (Sonntagsverkauf o.ä.) selbst einzuholen. Ebenfalls haftet er für die Bezahlung allfälliger Tantiemen (SUISA o.ä. Berechtigte).
11. Werbung/Verkauf Plakate, Flyer, etc. dürfen nur an den dafür bestimmten Orten angebracht werden. Das Aufkleben an Fassaden, Wänden und Durchgängen ist verboten. Das Aufstellen von Verkaufsständen durch den Veranstalter oder Sponsoren ist ohne Zustimmung der Volkshausverwaltung untersagt.
12. Informationspflicht Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Drittpersonen (Musiker, Aussteller, Dekorateure, etc.) bekannt gemacht werden.
13. Zusätzliche Bestimmungen • Im Falle von höherer Gewalt (Brand, Streik, Unwetter, usw.) entstehen der Volkshausstiftung keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Mieter. kommt, oder bei Veranstaltungen deren Inhalt mit dem Sinn und Geist des Volkshauses nicht vereinbart werden kann, behält sich die Volkshausstiftung vor, jederzeit und ohne Kostenfolge vom Mietvertrag zurückzutreten.
14. Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Zürich.
Zürich, 1. Juli 2011 |




